Walder Bürgerverein 1861 e.V

Satzung

.....der Schützen- und Bürgergilde WALD 1861 e.V.

§ 1 Name und Sitz

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Der Verein führt den Namen: Schützen- und Bürgergilde WALD 1861 e.V. Er ist ein eingetragener Verein und setzt u. a. die Tradition des früheren WALDer Schützenvereins 1861 fort. Sein Sitz ist Solingen-Wald.

§ 2 Zweck des Vereins

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Die Tätigkeit des Vereins dient der Allgemeinheit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere :-Förderung kultureller Bestrebungen-Pflege des Heimatgedankens, des Brauchtums und der Mundart-Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie z.B.-Musikveranstaltungen Vorträge, Ausstellungen, etc.-Wiedereinführung und Fortführung alter Sitten und Gebräuche-Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen, u.a. in-Zusammenarbeit mit Schulen-Durchführung und Unterstützung von Denkmalschutzmaßnahmen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

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Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

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Mitglied kann jeder ) natürliche und juristische Person oder Verein werden, sofern diese(r) an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.

Der Verein umfasst:

a. Fördermitglieder

b. ordentliche Mitglieder

c. Ehrenmitglieder

zu 5 (a) >> Fördermitglieder werden natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die die Schützen- und Bürgergilde Wald unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können auf Antrag und Voraussetzung gemäß § 5 (b) ordentliche Mitglieder werden.

zu 5 (b) >> Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie wirken ständig am Vereinsleben mit und haben ab dem 18. Lebensjahr volles Stimmrecht. Voraussetzung ist ein, an den Vereinsvorstand gerichteter, schriftlicher Antrag auf Aufnahme, in welchem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Entscheidung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen.

zu 5 (c) >> Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Ein Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist betragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

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1. Die Mitgliedschaft wird beendet:- durch den Tod- durch Austritt, der nur schriftlich mindestens 6 Wochen vor Jahresende, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Erfolgt die Erklärung nicht firstgemäß, ist der Beitrag für das Folgejahr zu zahlen.- durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Gegen diesen Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden (siehe § 9.5). Der Vorstand ist verpflichtet, der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über jeden Ausschluss unter Angabe der Ausschlussgründe zu berichten.- bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten. Über Ausnahmen kann der Vorstand einen Beschluss fassen.2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.2. Das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge bis zum 30.6. d. Jahres zu entrichten.4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stimmberechtigt ist wer keinen Beitragsrückstand hat ( § 7.3).

§ 8 Organe des Vereins

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sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

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1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss bis zum 31.3. d. jeweiligen Jahres abgehalten werden. Der Vorsitzende und der 1. Schatzmeister geben ihre Jahresberichte, sowie die Kassenprüfer ihren Prüfbericht. Sofern die Mitgliederversammlung die Geschäftsführung des Vorstandes nicht erheblich beanstandet, wird er auf Antrag der Kassenprüfer entlastet. Die Entlastung kann unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen. Erhält der Entlastungsantrag keine Mehrheit oder wird eine aufschiebende Bedingung nicht erfüllt, ist ein neuer Vorstand zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung -muss erfolgen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes, bzw. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. Die Versammlung muss innerhalb von 6 Wochen nach der Beantragung erfolgen.

3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

4. Hierbei ist eine Frist von 2 Wochen zu wahren; der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung, sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Vorsitzen schriftlich mitzuteilen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Sind, weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend oder sind sie aus sonstigen Gründen an der Wahrnehmung der Versammlungsleitung gehindert, so wird der Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Neuwahlen des Vorstandes darf der Versammlungsleiter nicht für den Vorstand kandidieren.

8. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Schriftliche, geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Personenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidaten für eine Position vorgeschlagen ist, müssen schriftlich und geheim erfolgen.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach Maßgabe des § 13 erforderlich.

10. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt.

11. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, oder bei dessen Verhinderung, von einer vom geschäftsführenden Vorstand beauftragen Person, ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes abzuzeichnen und auf der nächsten Versammlung zu verlesen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

12. Ein Antrag zur Änderung der Satzung kann nur auf der Jahreshauptversammlung behandelt werden.

§ 10. Vorstand

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1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

- dem Vorsitzenden- zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem 1. Schatzmeister

Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:

- der 2. Schatzmeister

- der Quartiermeister

- der Schießmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter allein vertreten.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neues Vorstandes. Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden bei nur Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand oder der ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.

3. Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode vorzeitig aus, so wird auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.

5. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins während des Geschäftsjahres.

6. Zur Erledigung der finanziellen Angelegenheit ist der 1. Schatzmeister im Rahmen der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung allein vertretungsberechtigt. Er hat Verfügungsrecht über alle Konten des Vereins. Alle finanziellen Dinge sind nur über ihn abzuwickeln. Der Schatzmeister hat den Vorstand regelmäßig über den Stand des Vereinsvermögens einschließlich der Konten- und Buchstände zu unterrichten. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht auf Einsicht in die Kassenbücher. Bei Verhinderung des 1. Schatzmeisters können der Vorsitzender und ein Stellvertreter oder bei Verhinderung des Vorsitzenden beide Stellvertreter jeweils nur gemeinsam über die Konten des Vereins verfügen. Der 2.Schatzmeister unterstützt den 1. Schatzmeister bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Überwachung der Beitragszahlungen.

7. Weiterhin kann der geschäftsführende Vorstand durch einen entsprechenden Beschluss im Einzelfall andere Mitglieder des Verein bevollmächtigen, den Verein zu vertreten.

8. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindesten einmal im Vierteljahr zusammentritt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf einzuladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen ist. Diese ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen und vom leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen, die das Vereinsleben und das Auftreten nach außen regeln.

9. Zu den Vorstandssitzungen ergeht die Einladung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von drei Tagen bei telefonische Bekanntgabe.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte alle Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüssen bedienen. Er richtet diese ein und beruft deren Mitglieder. Die Mitglieder eines Ausschusses bestimmen einen Referenten. Die Referenten sind berechtigt, bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

§ 11 Finanzwesen

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1. Der Verein finanziert sich aus:-Mitgliedsbeiträgen-Spenden-sonstige Zuwendungen

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

3. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch drei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellte Prüfer. Wiederwahl ist möglich

Die Rechnungsprüfung muss von mindestens zwei der bestellten Prüfer zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 12 Haftung

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Der Verein haftet für vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, nur, soweit das eingebrachte Vermögen des Vereins nicht überschritten wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

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1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Rote Kreuz“.2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung der Schützen- und Bürgergilde WALD 1861 e.V.“ beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung ist in jedem Fall die Zustimmung von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten, Mitglieder erforderlich.

§ 14 Schlussbestimmungen

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1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft

2. Die Ungültigkeit einzelnen Bestimmungen dieser Satzung berührt ihre Wirksamkeit im Ganzen nicht, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch den Vorstand vorzuschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.